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Verfahren: Wiederaufnahme
• Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergehen, stellen als solche keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO für das abgeschlossene Verfahren dar. Auch eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine Verwaltungsstrafbehörde oder ein Gericht andererseits führt nicht zur Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens. - (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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