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SWK 14, 15. Mai 2007, Seite 54

Sozialversicherungspflicht des begünstigten Personaleinkaufs

Werden den Dienstnehmern von Apotheken aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte (begünstigter Personaleinkauf in Apotheken) gewährt, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen, so besteht für diesen geldwerten Vorteil Lohnsteuerpflicht, und diese Sachbezüge sind als Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG zu behandeln und daher beitragspflichtig. Für die Bewertung von geldwerten Vorteilen aus dem Dienstverhältnis, die als Sachbezüge anzusehen sind, ist gemäß § 50 ASVG die Bewertung für die Zwecke der Lohnsteuer heranzuziehen (siehe dazu auch die Rz. 221 und 222 der Lohnsteuerrichtlinien 2002) - so lautet eines der Ergebnisse der Referentenbesprechung des Hauptverbandes über Fragen aus dem Versicherungs-, Melde- und Beitragsbereich vom . Näheres dazu in der Rubrik "Praxis-News aus Sozialversicherungs-, Lohnsteuer- und Arbeitsrecht in Kurzform" im April-Heft der ASoK.

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