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Ermessensabhängige Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO auch auf Antrag der Partei - ein Diskussionsbeitrag
Gedanken de lege ferenda
Die BAO kennt die Wiederaufnahme auf Antrag und von Amts wegen (§ 303 Abs. 1 und 4). Bei Ersterer besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Letztere ist an weniger strenge Anforderungen geknüpft und in das Ermessen der Behörde gestellt. Es werden im Schrifttum immer wieder Stimmen laut, dem Einzelnen auch bei der ermessensabhängigen Wiederaufnahme ein subjektives Recht - wohl nur auf Entscheidung über die Anregung - zu geben.Ich möchte in diese Diskussion einen Aspekt in Form einer Frage einbringen: Was spricht dagegen, beide Formen der Wiederaufnahme in der Weise zusammenzuführen, dass § 303 Abs. 1 entfällt und der Einzelne bei jener nach Abs. 4 einen Rechtsanspruch auf Entscheidung erhält? Davon handelt dieser Beitrag - Paragrafen ohne Gesetzesangabe sind solche der BAO.
1. Derzeitige Rechtslage
1.1. Wiederaufnahme auf Antrag
Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag (§ 303 Abs. 1) ist beim Neuerungstatbestand - dem Kernstück dieser Maßnahme - aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel nur dann durchzuführen, wenn diese im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Leichte Fahrlässigkei...