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SWK 14, 15. Mai 2007, Seite 493

Tourismusbeiträge der ASFINAG

Ausnahme von Beitragspflicht widerspricht Gleichheitsgrundsatz

Erich Pummerer

Die Finanzierung der Tätigkeit von Tourismusverbänden erfolgt auf Basis von landesgesetzlichen Regelungen und ist daher österreichweit uneinheitlich. Die Länder sind jedoch einheitlich mit dem Tourismusinteressenten ASFINAG konfrontiert. Auf Basis einer Grundsatzbestimmung im ASFINAG-Gesetz soll die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen verfassungswidrig sein. In diesem Beitrag wird argumentiert, warum eine Vorschreibung von Interessentenbeiträgen nicht der Grundsatzbestimmung in § 12 Abs. 3 ASFINAG-Gesetz widerspricht, sondern vielmehr eine Ausnahme der ASFINAG aus der Beitragspflicht aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich ist.

1. Problemstellung

Der einfache Bundesgesetzgeber hat mit Art. II § 12 Abs. 3 ASFINAG-G eine Grundsatzbestimmung beschlossen, die einem Landesgesetzgeber verbietet, die Mauteinnahmen der ASFINAG mit Abgaben zu belasten. Eine landesgesetzliche Regelung, die zum Ergebnis hätte, dass die Mauteinnahmen der ASFINAG mit Beiträgen belastet und dadurch geschmälert würden, widerspräche dem Ziel, das der Bundesgesetzgeber mit der Einhebung von Mauten im hochrangigen Straßennetz und mit der Grundsatzbestimmung des Art. II § 12 Abs. 3 ASFINAG-G verfolgt.

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