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Tourismusbeiträge der ASFINAG
Ausnahme von Beitragspflicht widerspricht Gleichheitsgrundsatz
Die Finanzierung der Tätigkeit von Tourismusverbänden erfolgt auf Basis von landesgesetzlichen Regelungen und ist daher österreichweit uneinheitlich. Die Länder sind jedoch einheitlich mit dem Tourismusinteressenten ASFINAG konfrontiert. Auf Basis einer Grundsatzbestimmung im ASFINAG-Gesetz soll die Vorschreibung von Interessentenbeiträgen verfassungswidrig sein. In diesem Beitrag wird argumentiert, warum eine Vorschreibung von Interessentenbeiträgen nicht der Grundsatzbestimmung in § 12 Abs. 3 ASFINAG-Gesetz widerspricht, sondern vielmehr eine Ausnahme der ASFINAG aus der Beitragspflicht aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich ist.
1. Problemstellung
Der einfache Bundesgesetzgeber hat mit Art. II § 12 Abs. 3 ASFINAG-G eine Grundsatzbestimmung beschlossen, die einem Landesgesetzgeber verbietet, die Mauteinnahmen der ASFINAG mit Abgaben zu belasten. Eine landesgesetzliche Regelung, die zum Ergebnis hätte, dass die Mauteinnahmen der ASFINAG mit Beiträgen belastet und dadurch geschmälert würden, widerspräche dem Ziel, das der Bundesgesetzgeber mit der Einhebung von Mauten im hochrangigen Straßennetz und mit der Grundsatzbestimmung des Art. II § 12 Abs. 3 ASFINAG-G verfolgt.
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