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SWK 14, 15. Mai 2007, Seite 490

Vereinigung aller Anteile in einer Hand und RL 69/335/EWG

Fallen "fingierte" Grundstückserwerbe unter die Ausnahmebestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b der RL 69/335/EWG?

Richard Kohlhauser

Dem BFHwurde ein Fall einer einbringungsbedingten Vereinigung aller Anteile in einer Hand zur Beurteilung vorgelegt. Vom Beschwerdeführer wurde Beschwerde gegen § 1 Abs. 3 dGrESt wegen Verstoßes gegen die KapitalansammlungsRL (69/335/EWG) erhoben. Der Ausgang des Verfahrens hat auch Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage.

1. Ausgangsrechtsstreit

Im Ausgangsrechtsstreit war die Beschwerdeführerin an einer Gesellschaft (N) beteiligt, die ihrerseits 100 % der Anteile einer grundstücksbesitzenden D-GmbH hielt. Die restlichen Anteile an N wurden in die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung eingebracht. Gegen die Festsetzung der GrESt gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 dGrEStG wurde unter Verweis auf den Verstoß des § 1 Abs. 3 dGrEStG gegen die RL 69/355/EWG Berufung erhoben.

Die Klage wurde vom FG München als nicht begründet abgewiesen. Das FG München kam zum Ergebnis, dass Art. 1 Abs. 3 dGrEStG nicht gegen EU-Recht verstoße, weil Art. 12 Abs. 1 lit. b der KapitalansammlungsRL ausdrücklich die Erhebung von Besitzwechselsteuern auf die Einbringung von Liegenschaften gestatte und die GrESt eine Besitzwechselsteuer in diesem Sinne sei.

Bei einer Anteilsvereinigung handelt es sich um e...

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