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SWK 14, 15. Mai 2007, Seite S 476

Entnahmewert eines Pkw bzw. eines "Fiskal-Lkw"

Entnimmt der Steuerpflichtige anlässlich der Betriebsveräußerung sein Fahrzeug (Fiskal-Lkw - Jeep Grand Cherokee) aus dem Betrieb, liegt eine Entnahme aus einem bestehenden Betrieb vor.

Gem. § 6 Z 4 EStG 1988 sind Entnahmen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, wobei der Teilwert der Betrag ist, den der Erwerber des ganzen Betriebs, unter der Annahme der Betriebsfortführung (§ 6 Abs. 1 EStG 1988), im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftgut ansetzen würde. Üblicherweise ist dieser Teilwert mit dem Verkehrswert ident.

Bei einem gebrauchten Kfz orientiert sich der Verkehrswert zunächst am Händlerverkaufspreis, wobei jedoch der freihändige Verkauf nicht außer Acht gelassen werden darf. Ein privater Verkaufspreis in Höhe des Händlereinkaufspreises nimmt einen solchen Verkauf jedoch jeglichen Anreiz. Der Ansatz des Mittelwerts zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis kommt daher dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Wert (aufgrund der einer Schätzung immanenten Ungenauigkeit) sehr nahe und kann als Entnahmewert angesetzt werden. (UFS Salzburg vom , RV/0113-S/05)

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