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SWK 14, 15. Mai 2007, Seite 473

Wirtschaftliches Eigentum an Gebäuden

Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum

Gerhard Petschnigg

Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, wobei das Gebäude vom Betriebsübergeber zurückbehalten wird, dann führt dies grundsätzlich zur Entnahmebesteuerung beim Übergeber (Teilwert - Buchwert, voller ESt-Satz) und zum Verlust der Gebäude-AfA beim Übernehmer. Diese ertragsteuerlichen Konsequenzen können vermieden werden, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude auf den Übernehmer übergeht.

1. Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum

In der Regel ist dem zivilrechtlichen Eigentümer das Wirtschaftsgut auch steuerlich zuzurechnen. Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung, auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, auch gegenüber dem Eigentümer auf Dauer, d. h. auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung, geltend machen kann ().

Bloße Verwaltungs- und Nutzungsrechte bewirken noch...

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