Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 14, 15. Mai 2007, Seite 81

Kein Steuergeheimnis gegenüber parlamentarischem Untersuchungsausschuss

"Schwärzung" von Aktenteilen verfassungswidrig

Karl-Werner Fellner

In Beantwortung einer dringlichen Anfrage wurde am vom BMF die Auffassung vertreten, das Steuergeheimnis stehe Ersuchen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses hinsichtlich der Beschaffung von Kampfflugzeugen an die Abgabenbehörden um Vorlage von Steuerakten entgegen. Demgegenüber ist den verfassungsgesetzlichen ebenso wie den ausführenden einfachgesetzlichen Regelungen über den Untersuchungsausschuss eine Beschränkung der Aktenvorlage nicht zu entnehmen.

1. Gesetzliche Grundlagen

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht - auch als Steuergeheimnis bezeichnet - ist in der einfachgesetzlichen Vorschrift des § 48a BAO geregelt. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle besteht i. Z. m. der Durchführung von Abgabenverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung. Ein Beamter i. S. der Begriffsbestimmung des § 74 Z 4 StGB verletzt diese Pflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgabenverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, oder den Inhalt von Akten eines solchen Verfahrens unbefugt offenbart oder verwertet.

Nach Abs. 3 des § 48a BAO verletzt eine Person, die nicht Beamter ist, die abgabenrech...

Daten werden geladen...