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SWK 26, 10. September 2007, Seite 45

USt: Reiseleistungen

Die Versteuerung von Reiseleistungen ist im UStG 1994 durch Übernahme des Art. 26 der 6. Richtlinie in § 23 geregelt. Als Reiseleistungen in diesem Sinne sind alle Leistungen anzusehen, die ein Unternehmer einem Reisenden gegenüber im Zusammenhang mit einer Reise erbringt. Nach § 23 leg. cit. werden nur Reiseleistungen eines Unternehmers besteuert, die er im eigenen Namen an Nichtunternehmer unter Beanspruchung von Reisevorleistungen ausführt. Diese Reiseleistung ist dort zu besteuern, wo der Reiseunternehmer sein Unternehmen betreibt. Der Umsatzsteuer unterliegt jede einzelne Leistung, hier z. B. die Besorgung eines Hotelzimmers. Besorgt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin den Hotelaufenthalt für Unternehmer in Österreich besorgt hat. Der Leistungsort für den Hotelaufenthalt bestimmt sich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Grundstücksortprinzip). Die Leistung des Hoteliers gegenüber der Beschwerdeführerin als Reiseunternehmer ist daher in Österreich erbracht (vgl. Ruppe, UStG 19942, § 23 Tz. 16). Die Beschwerdeführerin hat diese Leistunge...

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