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SWK 26, 10. September 2007, Seite 45

Abgabenentrichtung: Überrechnung

Nach der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO tritt im Fall einer Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - ein. Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH nur, wenn bzw. soweit auch tatsächlich eine Überrechnung durchgeführt wird. - (§ 211 Abs. 1 lit. g BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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