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ÖBA 6, Juni 2020, Seite 429

VwGH bejaht Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts gem § 50 VwGVG im Überprüfungsverfahren nach § 37 FM-GwG

§ 37 FM-GwG; Art 131 Abs 3 B-VG; § 50 VwGVG

Der Begriff „Verwaltungsstrafsachen“ im Sinne des Art 131 Abs 3 B-VG ist weit zu verstehen. Der enge Konnex zwischen der Information über die Pflichtverletzung und dem zu Grunde liegenden Strafverfahren hinsichtlich der Pflichtverletzung rechtfertigt es, dasS. 430 Verfahren gemäß § 37 FM-GwG als Entscheidung „in Verwaltungsstrafsachen“ im Sinne des § 50 VwGVG zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht hat daher auch über Beschwerden gegen solche Veröffentlichungen in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 37 Abs 5 FM-GwG erfasst aufgrund seiner Textierung („Rechtsmittel“) auch Revisionen an den VwGH sowie Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, denen nur unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zukommt.

Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs 1 FM-GwG gestützten Veröffentlichung haben die FMA in ihrem Bescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist (vgl bereits [ÖBA 2019/245]). Die Partei des Verwaltungsstrafverfahrens hat nämlich ein subjektives Recht darau...

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