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ASoK 11, November 2017, Seite 415

Befristung des Arbeitsvertrages bei Arbeitskräfteüberlassung

Nach dem AÜG sind nur sachlich berechtigte Befristungen zulässig, wobei dies auch eine branchenübliche saisonale Befristung sein kann

Thomas Rauch

§ 11 Abs 2 AÜG enthält eine beispielsweise Aufzählung verbotener und deshalb (teil)nichtiger Vertragsbestimmungen, mit denen insbesondere der Versuch, das wirtschaftliche Risiko der Auslastung auf die überlassene Arbeitskraft zu überwälzen, unterbunden werden soll. Daher sind nach § 11 Abs 2 Z 2 AÜG Vereinbarungen verboten, welche die Arbeitszeit wesentlich unter dem Durchschnitt des zu erwartenden Beschäftigungsausmaßes festsetzen oder ein geringeres Ausmaß der Arbeitszeit für überlassungsfreie Zeiten festlegen. Ebenso verboten ist bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung eine Vereinbarung, welche dem Arbeitgeber vertraglich das Recht zur Anordnung von regelmäßiger Mehrarbeit einräumt (§ 11 Abs 2 Z 3 AÜG). Weiters ist auch der Abschluss befristeter Arbeitsverträge verboten, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt (§ 11 Abs 2 Z 4 AÜG). Im Folgenden werden insbesondere die Rechtfertigungsgründe für eine Befristung näher erörtert.

1. Einleitung

1.1. Allgemeines

Eine Befristung eines Arbeitsvertrages einer überlassenen Arbeitskraft ist dann berechtigt, wenn das wirtschaftliche Risiko der Überlassung nicht auf die Arbeitskraft überwälzt wird. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass die Dauer des Arbeitsvertrages von den jeweils vorhandene...

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