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SWK 26, 10. September 2007, Seite 731

Investmentfonds: Erbringung abgrenzbarer Verwaltungsaufgaben durch Dritte umsatzsteuerbefreit!

Umfang der Befreiung nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch unklar

Gernot Aigner

In seiner Entscheidung in der Rs. Abbey National plc und Inscape Investment Fund

hat der EuGH erstmals zur Frage der Steuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen Stellung genommen und zudem klargestellt, dass auch die Erbringung von Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung durch außenstehende Verwalter unter die Umsatzsteuerbefreiung des Art. 13 Teil B lit. d Nr. 6 der 6. MwSt-RL (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG) subsumiert werden kann, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer durch diese Bestimmung befreiten Verwaltungstätigkeit erfüllt.

Da sich die deutsche Fassung

der in Art. 13 Teil B lit. d Nr. 6 der 6. MwSt-RL geregelten Befreiungsbestimmung als zu eng erwies, wurde sie im Rahmen der Neufassung der MwSt-RL

den anderen Sprachfassungen angepasst.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2007

wurde § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG bereits an diese Änderung der MwSt-RL angepasst. Im Folgenden soll - nach einer Erläuterung der wesentlichen Entscheidungskriterien des EuGH - der Frage nach dem möglichen Umfang der befreiten Leistungen nachgegangen werden.

1. Einleitung

Nach § 1 Abs. 1 InvFG ist ein Kapitalanlagefonds ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/...

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