Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 6, Juni 2020, Seite 428

Keine einseitige Begründung von Veräußerungs- und Belastungsverboten

§§ 308, 364c, 552, 860, 1002 ABGB; § 9, 26, 31 GBG

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Verpflichteten begründet werden. Eine analoge Erweiterung der in § 364c ABGB vorgesehenen Begründungsarten (Vertrag oder letztwillige Verfügung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft unter Lebenden kommt nicht in Betracht.

Aus der Begründung:

In der mit „Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots“ bezeichneten Urkunde vom räumte der ASt seiner Ehegattin, der ZweitASt ob den 31/ Anteilen einer Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot iSd § 364c ABGB ein. Die Urkunde enthält eine Aufsandungserklärung und weist nur die Unterschrift des ErstASt auf, deren Echtheit notariell beglaubigt ist. Eine urkundliche Zustimmung der Verbotsberechtigten zur Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots liegt nicht vor.

Die ASt begehren die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten der ZweitASt. Vorgelegt werden die Urkunde vom und die Heiratsurkunde der ASt.

Das ErstG wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die vorgelegte Vereinbarung lediglich vom Liegenschaftsmiteigentümer, nicht aber von der Verbotsberechtig...

Daten werden geladen...