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Zuwendungen als Betriebsausgaben
• Auch freiwillig (ohne rechtliche Verpflichtung) getätigte Aufwendungen können als betrieblich veranlasst anzusehen sein. Von einer freiwilligen Zuwendung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, die sich der Abziehbarkeit entzieht, kann etwa dann nicht gesprochen werden, wenn sie auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht wird und der Zuwendung entweder eine gleichwertige Leistung des Empfängers entspricht oder sonst eine ausschließliche oder eindeutig überwiegende betriebliche Veranlassung für sie vorliegt. - (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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