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Gemeinnützigkeit einer "Marketing-GmbH"
Keine Begünstigungen bei fehlender Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit
Die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen aus dem Titel der "Gemeinnützigkeit" i. S. d. §§ 34 ff. BAO ist bei primärer Erbringung solcher wirtschaftlicher Leistungen, wie sie auch steuerpflichtige Betriebe tätigen, problematisch. Daher kam der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass eine Informationsweitergabe an Fußballvereine gegen Leistung von Lizenzgebühren durch eine Kapitalgesellschaft mangels Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit der begünstigten Zweckverfolgung nicht gemeinnützig sei. Dies galt umso mehr, als nach dem Gesellschaftsvertrag keine Gewähr für das Verbleiben des Vermögens im gemeinnützigen Bereich bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks gegeben war.
1. Sachverhalt
Vor dem UFS war strittig, ob einer "Fußballmarketing GmbH", deren Anteile zu 100 % ein - als gemeinnützig anerkannter - Sportverband hält, abgabenrechtliche Begünstigungen i. S. d. §§ 34 ff. BAO zuzugestehen sind oder nicht.
Gegenstand dieser GmbH ist laut Gesellschaftsvertrag die "Ausbreitung und Förderung des Fußballsports" in einem Bundesland, sowie die "Ausübung von Marketing- und Sponsoringtätigkeiten zum Zwecke der Förderung des Fußballsports". Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet; eine Ausschüttung von ...