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SWK 19, 1. Juli 2007, Seite S 561

Instandhaltung von Mietobjekten

In einem Mietobjekt wurden die Wasserleitungsstränge, verschiedene Fenster und elektrische Leitungen erneuert. Die Gesamtkosten der Investition in Höhe von 53.700 Euro wurden als Instandhaltungsaufwendungen abgesetzt und von der Finanzverwaltung als Instandsetzungsaufwendungen nur auf zehn Jahre verteilt zum Abzug zugelassen. Worin sich die neuen Installationen von den alten in einer Weise unterscheiden, dass durch den Austausch der Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert worden wäre, ist nicht begründet worden. Der im Zuge einer Fassadensanierung 1995 erfolgte Austausch von Fenstern darf mit dem zwei Jahre später erfolgten Austausch weiterer 18 Fenster (Erneuerung einzelner Fenster in verschiedenen Wohnungen nur nach Bedarf) nicht als einheitliches Sanierungskonzept behandelt werden. Daher können die Aufwendungen als Instandhaltung behandelt werden ().

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