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Zur nachträglichen Zurückziehung eines Antrags auf Überlassung nach § 119 IO
Regt eine Insolvenzverwalterin die Überlassung einer Liegenschaft gem § 119 Abs 5 IO an und wird die Liegenschaft vom Insolvenzgericht auch tatsächlich ausgeschieden, kann die Insolvenzverwalterin ihre Anregung nachträglich nicht mehr zurückziehen. Eine analoge Anwendung der Regelung über die Klagsrückziehung nach § 483 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer bestimmten Verwertungshandlung im Unterschied zu einem Klagebegehren kein der Parteiendisposition unterliegender Anspruch ist.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Schuldnerin teilte in ihrem Eröffnungsantrag mit, dass sie Eigentümerin einer kontaminierten Liegenschaft sei. Diese sei wegen Unverwertbarkeit bereits in einem früheren Insolvenzverfahren der Schuldnerin nach § 119 Abs 5 IO ausgeschieden worden.
Die Liegenschaft ist mit Pfandrechten in den Verkehrswert weit übersteigendem Ausmaß belastet. Darüber hinaus wurde eine Kontaminierung des Bodens festgestellt, deren Entsorgungskosten voraussichtlich den Verkehrswert übersteigen würden.
Das ErstG bestellte eine RA zur IV mit dem beschränkten Geschäftskreis (§ 190 Abs 2 IO) der Verwaltung...