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ÖBA 6, Juni 2020, Seite 424

Abschreibung von Grundstücksteilen ohne Zustimmung der Nacherben

§§ 364c, 1078 ABGB; § 3, 9, 11, 74 GBG; § 3, 25 LiegTeilG

Gemäß § 3 Abs 1 LiegTeilG ist zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchberechtigten in diese eingetragen werden. Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist allerdings eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (und keine bloße Verwaltungsmaßnahme) und bedarf daher der Genehmigung der Substitutionsbehörde oder der Zustimmung des Nacherben. Der in § 3 Abs 1 LiegTeilG enthaltene Begriff des Buchberechtigten, der sich nach dem Wortlaut auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist insofern teleologisch zu reduzieren.

Aus der Begründung:

Die ASt ist die Alleineigentümerin der Liegenschaften EZ*** und EZ***. Die EZ*** besteht aus den Grundstücken 1818/2 und 1820/2, die EZ aus dem Grundstück 1820/3.

Ob beiden Liegenschaften ist eine fideikommissarische Substitution zu Gunsten je zur Hälfte für a) T F und b) A ...

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