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Auswirkungen einer im Mietvertrag enthaltenen Option auf Verlängerung
Bereits im Erkenntnis vom , 37/67, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Einräumung einer Option ein unter einer Potestativbedingung (= Ereignis, dessen Eintritt oder Nichteintritt vom Willen einer Partei abhängt) stehendes Rechtsgeschäft zu verstehen ist.
Nach § 17 Abs. 4 GebG ist die Abhängigkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung für die Entstehung der Gebührenschuld ohne Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt klargestellt (Erk. vom , 94/16/0237), dass das Wesen der Option (= Gestaltungsrecht, wodurch einem Partner ermöglicht wird, ein inhaltlich vorausbestimmtes Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen) auch für die Verlängerungsoption gilt.
Da eine Verlängerungsoption auf einem bereits vorher abgeschlossenen Rechtsgeschäft beruht, bedarf es keiner neuerlichen Willenseinigung beider Vertragsparteien, sondern nur der einseitigen Willenskundgebung der optionsberechtigten Partei.
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist § 17 Abs. 4 GebG auch auf Optionen anzuwenden, sodass bei der Bemessung der Gebühr auch der Wert der vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeit miteinzubeziehen ist. (UFS Wien vom , RV/0821-W/05)