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SWK 33, 20. November 2006, Seite R 86
Finanzstrafverfahren: Beweismittel
• Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. - (§ 98 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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