Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzstrafverfahren: Beweismittel
• Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. - (§ 98 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
()