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SWK 33, 20. November 2006, Seite S 911

Investitionszuwachsprämie - Änderung der Nutzung

(BMF) - § 108e Abs. 2 EStG 1988 sieht im letzten Satz des letzten Teilstriches vor, dass Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet gelten. Ob der Auslandseinsatz überwiegt, richtet sich nach dem Verhältnis der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes zum zeitlichen Ausmaß des Auslandseinsatzes (vgl. Rz. 3732 zu § 10 Abs. 2 EStG 1988 i. d. F. vor dem KMU-Förderungsgesetz 2006).

Werden zunächst im Inland eingesetzte begünstigte Kraftfahrzeuge später in das Ausland vermietet, kann damit die Ausschlussbestimmung des letzten Teilstriches des § 108e Abs. 2 EStG 1988 verwirklicht werden. Dies wäre der Fall, wenn die Vermietung eines Fahrzeuges ins Ausland zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem nicht schon die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verstrichen ist, und das Fahrzeug in der Folge durch die Vermietung - bezogen auf die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - überwiegend im Ausland eingesetzt wird.

Wurde für das Fahrzeug eine Investitionszuwachsprämie in Anspruch genommen, kann eine Korrektur der Selbstberechnung durch Erlassung eines Festsetzungsbescheides nur nach Maßgabe des § 201 BAO erfolgen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 BAO kann eine Festsetzung von Amts we...

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