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SWK 33, 20. November 2006, Seite 115

Gewerbliche Verlustmodelle als Pensionsvorsorge?

Spätere Gewinne unterliegen der Sozialversicherung

Gewerbliche Beteiligungsmodelle mit Verlusten in der Anfangsphase müssen schon aus Gründen der Liebhabereivermeidung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu Gewinnanteilen führen. Damit werden nicht nur die anfänglichen Steuervorteile wieder rückgängig gemacht, sondern es kann auch zu empfindlichen Sozialversicherungsvorschreibungen kommen.

Denn der Sozialversicherung unterliegen sämtliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn sie nur als Beteiligter an einer gewerblichen GmbH & Co KEG oder nur an einer KEG oder KG erzielt werden. Damit können sich gewerbliche Beteiligungen bei späteren Gewinnzuweisungen als Bumerang erweisen. Denn die Verlustzuweisungen in der Anfangsphase haben sich nur steuerlich, aber nicht durch eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge ausgewirkt.

Wenn ein Steuerpflichtiger solche Beteiligungen an Containern, Schiffen oder gewerbliche Vermietungen als Pensionsvorsorge gezeichnet hat, um damit eine Zusatzpension zu erzielen, dann werden diese Gewinne infolge der niedrigen Pensionsbezüge (im Vergleich zu Aktivgehältern oder Aktivgewinnen) nur mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert. Da die Gewinnanteile auch bei einem Pensionisten (zumindest zum Teil) d...

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