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Kanaleinmündungsabgabe
• Im Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus der Regelung des § 62 der NÖ Bauordnung 1996, insbesondere aus dessen Abs. 2, dass die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten sind. Das Vorhandensein einer Senk- oder Sickergrube, auch wenn diese allen Bestimmungen und Vorgaben für derartige Baulichkeiten entspricht, enthebt daher nicht von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage. - (§ 2 NÖ Kanalgesetz 1977), (Abweisung)
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