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SWK 8, 10. März 2006, Seite R 20

Gebühreneinbringung

Es trifft zu, dass die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien in Ansehung einer Vielzahl von Zuständigkeiten (darunter auch jener nach § 9 Abs. 1 GEG) als Teil des Geschäftsapparates des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien anzusehen ist. - (§ 9 Abs. 3 GEG), (Aufhebung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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