Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gehsteigbeitrag Sbg.
• Gemäß § 6 Abs. 1 Anliegerleistungsgesetz sind bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 die Eigentümer der "beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke" verpflichtet, einen Gehsteigbeitrag (in der Höhe eines Viertels der Herstellungskosten) zu leisten. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch die Eigentümer jener Grundstücke zur Leistung eines Beitrages verpflichtet sind, die auf der Seite gelegen sind, die der Seite, auf der der Gehsteig errichtet ist, gegenüberliegt. - (§ 6 Abs. 1 Sbg. AnliegerleistungsG), (Abweisung)
()