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SWK 8, 10. März 2006, Seite S 333

Ist das Amtsgeheimnis durch die elektronische Bescheidzustellung noch gewahrt?

Ein Erfahrungsbericht

Klaus Hilber

Seit dem Veranlagungsjahr 2003 müssen Steuererklärungen grundsätzlich elektronisch eingereicht werden (vgl. § 42 Abs. 1 EStG, § 24 Abs. 3 KStG, § 21 Abs. 4 UStG). Dieser gesetzlichen Pflicht bin ich für die vergangenen zwei Veranlagungsjahre gefolgt und habe meine Steuerbescheide via FinanzOnline auf elektronischem Wege erhalten. Die Überraschung war beide Male groß, denn meine Mitarbeiter konnten meine persönlichen Steuerbescheide in der Databox abrufen. Fraglich ist, ob in diesen Fällen das in § 48a BAO der Behörde auferlegte Steuergeheimnis gewahrt wurde.

1. Das Problem eines Einzelunternehmers

Das gerade geschilderte Problem kann nicht nur mich als Wirtschaftstreuhänder betreffen, sondern grundsätzlich jeden Parteienvertreter, der seinen Betrieb als Einzelunternehmer führt und Mitarbeiter beschäftigt. Denn in diesen Branchen arbeiten die Mitarbeiter üblicherweise tagtäglich mit FinanzOnline (FinOn) und nehmen so auch Einsicht in die Akten der Klienten.

Die Abfragemöglichkeit erfolgt im FinOn-Verfahren immer über die Eingabe der entsprechenden Steuernummer. Meine persönliche Steuernummer (StNr.) ist meinen Mitarbeitern zwangsläufig bekannt geworden, denn im FinOn-Verkehr ist auf den Übertragungsprotokollen immer die StNr. des Übermittler...

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