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Der Verlust des Mantelkaufjahres ist vortragsfähig
Zur Entscheidung des
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2002/15/0079 entschieden, dass der Verlust des Mantelkaufjahres vortragsfähig ist. Die Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 normiert lediglich die Einschränkung hinsichtlich jener Verluste, die im Zeitpunkt, in dem der Manteltatbestand verwirklicht ist, bereits aus einem "vorangegangenen Jahr" i. S. d. § 18 Abs. 6 EStG, also potenzielle Verlustvorträge darstellen.
Bauer/Quantschnigg schreiben im Kommentar zu § 8 Tz. 68, dass Ausgangspunkt für die gesetzliche Regelung des Mantelkaufs die Judikatur des VwGH war, wonach der Verlustabzug einer Körperschaft auch bei totalem Untergang ihrer wirtschaftlichen Identität erhalten bleibt. Um Verlustabzüge nicht zum Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen werden zu lassen, sei die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG in dieser spezifischen Form geschaffen worden und daher eigenständig zu interpretieren. Es sei klarzustellen, dass der Verlust der wirtschaftlichen Identität (beim Mantelkauf) nur auf dem Gebiet des Verlustabzuges eine Rolle spiele.
Weitergehende Konsequenzen wie etwa die Annahme einer "wirtschaftlichen" Liquidation, eine Unterbrechung der Behaltefrist des § 12 Abs. 2 EStG 1988 u. Ä. dürfen daran nicht geknüpft werden. Auch eine Übertrag...