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Wohnungsrecht als Unterhaltsvorsorge
Wohnungsrecht als Unterhaltsvorsorge (§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG)
Der Erblasser hat die Apotheke einem seiner Kinder überlassen und zu Gunsten seiner Ehefrau eine Leibrente und ein Wohnungsrecht verankert. Bei Erwerben auf Grund eines zu Lebzeiten geschlossenen Vertrages unter Lebenden mit einem Dritten ist zu prüfen, ob ein Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen worden sei. Die moralische Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung schließe die Annahme der Freigiebigkeit der Leistung (den Bereicherungswillen) dann aus, wenn der Gesetzgeber eine solche moralische Verpflichtung anerkennt und im Fall ihrer Nichterfüllung entsprechende Schutzvorschriften aufstelle. Soll daher durch das Wohnrecht und die Rente nur der angemessene Unterhalt gesichert werden, dann liegt kein Bereicherungswille vor ().