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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite 89

Schätzungsbefugnis

Schon die unbestrittene Tatsache, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen (ob dies tatsächlich die angeführten "Kalendereintragungen" waren, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben) nicht aufbewahrt wurden, begründete die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden, wobei der Umstand der Vernichtung von Grundzeichnungen an sich schon geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. - (§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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