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Schätzungsbefugnis
• Schon die unbestrittene Tatsache, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen (ob dies tatsächlich die angeführten "Kalendereintragungen" waren, kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben) nicht aufbewahrt wurden, begründete die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden, wobei der Umstand der Vernichtung von Grundzeichnungen an sich schon geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. - (§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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