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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite 88

Bauabgabe Stmk.

Die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk. BauG kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag (Bauabgabe) entrichtet worden ist. - (§ 15 Abs. 8 Z 1 Stmk. BauG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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