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Zollschuldner
• Der in Art. 203 Abs. 3 ZK erster Anstrich genannte Zollschuldner ist jeder, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Auf subjektive Merkmale kommt es dabei nicht an. Der zollrechtliche Status der Ware braucht dem Handelnden nicht bekannt zu sein. - (Art. 203 Abs. 3 ZK), (Abweisung)
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