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"Überflüssige" Gewerbeberechtigung und anwendbarer Kollektivvertrag
In seiner Entscheidung vom , 9 ObA 139/05i (ASoK 2006, 234, mit Glosse von Marhold-Weinmeier), hat der OGH festgehalten, dass im ungegliederten Mischbetrieb, in dem ein Teil der unternehmerischen Tätigkeit kollektivvertragsunterworfen, der wirtschaftlich bedeutsamere Teil der Tätigkeit aber kollektivvertragsfrei ist, die Kollektivvertragsunterworfenheit für den Gesamtbetrieb wirkt. Fraglich ist, ob dies auch im Fall nur "bevorrateter" Gewerbeberechtigungen gilt. Oftmals verfügen Unternehmen ja über Gewerbeberechtigungen, üben jedoch die dementsprechende gewerbliche Tätigkeit nicht aus und beschäftigen daher in diesem Bereich auch keine Mitarbeiter. Der diesbezüglichen Problemstellung geht Rechtsanwältin Mag. Monika Schwaighofer in einem Aufsatz in der November-Ausgabe der ASoK nach. Sie zieht das Fazit, dass kollektivvertragsfreie Räume zulässig sind und der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, Kollektivverträge sollten nur wirksam werden, wenn der entsprechenden Gewerbeberechtigung durch tatsächliche Tätigkeit Leben eingehaucht wurde. Im hier untersuchten Fall kann daher die Gewerbeberechtigung auf Vorrat nicht zur Anwendung des damit "verbundenen" Kollektivvertrages führen.