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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite 975

Erleichterungen bei der Losungsermittlung aufgrund der Einzelaufzeichnungspflicht ab 1. 1. 2007

(BMF) - Für Unternehmer tritt mit aufgrund der Änderung des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (Bundesabgabenordnung) die Verpflichtung ein, Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzuzeichnen. Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden jedoch in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zugelassen.

1. Die wesentlichen Parameter sind

• Umsatz bis 150.000 Euro/Wirtschaftsjahr/Betrieb

- Umsatzgrenze: Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer), wobei die Ermittlung wie bei der Buchführungsgrenze in § 125 BAO (Buchführungspflicht) vorgenommen wird.

- Bei Rumpfwirtschaftsjahren, etwa bei unterjährigem Betriebsbeginn, wird die Grenze durch Hochrechnung des Umsatzes ermittelt.

- Bei Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume berücksichtigt.

- Wenn die Grenze von 150.000 Euro in zwei unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren nicht überschritten wurde, kann am Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Losungsermittlung vereinfacht erfolgen.

• Bei Überschreiten der Umsatzgrenze ein Wirtschaftsjahr Zeit zur Umstellung

- Wenn die Grenze von 150.000 Euro maßgeblich (siehe Toleranzgrenze) überschritten wurde, sind erst ab Beginn des zweitfolgenden Wirtschaftsjahres Einzelaufze...

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