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ÖBA 5, Mai 2018, Seite 354

VfGH weist Anträge auf Aufhebung von Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Landes Kärnten im FinStaG ab

§ 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG

Der VfGH hält es für verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt, dass die Annahme des privatrechtlich gemachten (statt einseitig hoheitlich angeordneten) Rückkaufangebots des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds für den Erwerb von Schuldtiteln durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern zu einer Beschränkung des Haftungsanspruchs auf eine Ausgleichszahlung von 10,97% auch gegenüber Gläubigern führt, die dieses Angebot abgelehnt haben („Außenseiterwirkung“).

Das Angebotsverfahren des § 2a FinStaG ist nicht so ausgestaltet, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit unfaire und unsachliche Verhandlungsposition kämen. Der Gesetzgeber konnte berücksichtigen, dass das in § 2a FinStaG geregelte Verfahren in erheblichem Maße mit institutionellen Anlegern zu führen ist, die dem Angebotsleger in entsprechender Verhandlungsposition gegenüberstehen.

Die in VfSlg 20.000/2015 (G 239/2014 ua, ÖBA 2015/47) getroffenen Aussagen zur Zulässigkeit eines Schuldenschnitts und ihren Grenzen werden vom VfGH bestätigt und auf § 2a FinStaG übertragen. Insbesondere ist es auf Grund der Unterschiede zwischen diese...

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