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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite 944

Acht Aspekte der VwGH-Rechtsprechung zum Steuerabzug gem. § 99 EStG

Umsetzung der EuGH-Judikatur

Michael Tumpel und Bernhard Renner

Im Erkenntnis vom , 2006/14/0109, hat der VwGH - das Urteil des EuGH in der Rs. C-290/04, Scorpio, vom abwartend - in der Sache der Abzugspflicht gem. § 99 EStG betreffend Zahlungen für ein Fotoshooting sowie die übernommen Reise- und Unterkunftskosten entschieden.Fraglich war insbesondere, ob und in welcher Höhe eine Abzugspflicht bestand. Der VwGH traf dazu einige für den Steuerabzug gem. § 99 EStG grundlegende Aussagen, die hier in aller Kürze wiedergegeben werden, weshalb nicht auf alle Wendungen des Falles konkret eingegangen werden kann.

1. Einkünfte eines Fotomodells zählen nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit

Die Teilnahme eines Fotomodells an PR-Veranstaltungen sowie an Fotoshootings führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich weder um eigenschöpferische Leistungen noch um die Ausübung eines anerkannten Kunstfaches, und auch andere Tatbestände selbständiger Arbeit gem. § 22 EStG werden nicht erfüllt.

2. Einkünfte eines Fotomodells zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Die selbständige Tätigkeit eines Fotomodells erfüllt die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. §§ 23 und 98 Abs. 1 Z 3 EStG. Die Einkünfte können allerdings nich...

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