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Aufrechnung gegen Rückersatzansprüche wegen verbotener Einlagenrückgewähr?
§§ 1438, 1494 ABGB; § 83 GmbHG
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG beginnt im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zahlung zu laufen. Mit der Rückforderung nach §§ 82 f GmbHG konkurriert die Rückforderung von verbotenen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Kann sich die Gesellschaft wegen Verjährung nicht mehr auf §§ 82 f GmbHG stützen, sondern nur mehr auf Bereicherungsrecht, besteht für den Schuldner kein Aufrechnungsverbot mehr.
Aus der Begründung:
Der Bekl erhielt als Kommanditist der Schuldnerin in den Jahren 1989 bis 2008 Darlehen, die mit € 65.310,60 an Kapital und € 52.103,99 an Zinsen aushaften. 2008 rechnete er außergerichtlich gegen diese Darlehensforderung mit einer ihm von dritter Seite abgetretenen Forderung iHv € 170.000 auf; darüber hinaus wendete er diese Forderung als Gegenforderung ein. Die Vorinstanzen erkannten die Kapitalforderung und die Gegenforderung als zu Recht bestehend und wiesen das Klagebegehren ab.
1. Bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH oder einer GmbH & Co KG, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, an einen Gesellschafter, ist – wie auch sonst bei Fragen der Einlagenrückgewähr – entscheidend, ob eine Besserstellung...