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ÖBA 5, Mai 2018, Seite 352

Zur Begünstigungsanfechtung

§ 30 IO; § 502 ZPO

Der Beweis der Begünstigungsabsicht des Schuldners ist erbracht, wenn Tatsachen erwiesen sind, die zumindest auf bedingten Vorsatz schließen lassen. Ob der festgestellte Sachverhalt einen solchen Schluss zulässt, ist zwar eine Rechtsfrage, im Allgemeinen aber keine erhebliche iSd § 502 ZPO.

Dem Gläubiger muss die Begünstigungsabsicht des Schuldners bekannt sein, wenn ihm genügend verdächtige Umstände bekannt waren oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mussten; leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Frage, welche Nachforschungen der Anfechtungsgegner anstellen muss, ist grds keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO.

Bei einer Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 IO ist eine gewisse Mitwirkung der späteren Schuldnerin an der Sicherstellung oder Befriedigung notwendig.

Aus der Begründung:

Das ErstG wies das auf Feststellung gerichtete Klagebegehren, dass sämtliche Haftungen der beiden Kl für die insolvente GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Kl sind, gegenüber der bekl Bank aus dem Titel der der GmbH gewährten Kredite, Überziehungsermächtigungen und Ausleihungen gem den von den Kl gegebenen Sicherheiten (Bürgschaftserklärungen und Pfandbestellungsurkunden), im Umfan...

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