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ASoK 11, November 2017, Seite 412

Mindestkörpergröße als Zulassungskriterium für eine Polizeischule bedeutet unerlaubte Geschlechtsdiskriminierung

In einer Regelung, die als Kriterium für die Zulassung zu einer Polizeischule unabhängig vom Geschlecht eine Mindestkörpergröße (von 1,70 m) vorsieht, kann nach Ansicht des EuGH eine unerlaubte Diskriminierung von Frauen liegen. Der EuGH hält fest, dass die Festsetzung einer einheitlichen Mindestkörpergröße für alle Bewerber (männlichen oder weiblichen Geschlechts) zu einer mittelbaren Diskriminierung führt, da sie eine sehr viel höhere Zahl von Personen weiblichen Geschlechts als männlichen Geschlechts benachteiligt. Zwar können bestimmte Tätigkeiten der Polizei die Anwendung körperlicher Gewalt erfordern und besondere körperliche Fähigkeiten erforderlich machen, dennoch erfordern andere Polizeiaufgaben wie der Beistand für den Bürger und die Verkehrsregelung offenkundig keinen hohen körperlichen Einsatz. Auch wenn im Übrigen angenommen werden sollte, dass alle von der griechischen Polizei ausgeübten Aufgaben eine besondere körperliche Eignung erfordern, ist eine solche Eignung nicht zwangsläufig mit dem Besitz einer Mindestkörpergröße verbunden. Das Ziel, die wirksame Erfüllung der Aufgabe der griechischen Polizei zu gewährleisten, könnte jedenfalls mit Maßnahmen erreicht werden,...

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