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Keine Regressansprüche gegen den Hauptschuldner nach Restschuldbefreiung
Der Rückgriffsberechtigte hat nach Erteilung der Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch keinen Anspruch auf die Quote gegen den Schuldner, wenn er die Anmeldung einer bedingten Insolvenzforderung unterlassen hat.
Aus der Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde 2003 gem § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich die Bekl, einen Bankkredit alleine zurückzuzahlen und den Kl dbzgl schad- und klaglos zu halten.
Über das Vermögen der Bekl wurde 2004 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die kreditgebende Bank meldete ihre Forderung mit € 13.620,70 an. Der Kl wusste vom Schuldenregulierungsverfahren. Er meldete keine Forderungen an.
Das Verfahren wurde 2005 nach der rk Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben. 2012 erklärte das InsGer das Abschöpfungsverfahren für beendet und erteilte der Bekl die Restschuldbefreiung, was dem Kl in diesem Jahr bekannt wurde. 2014 wurde der Kl zur Zahlung von € 16.499,50 sA an die Bank verurteilt.
Der Kl begehrte Zahlung von 23.168,14 sA als Rückgriffsforderung im Ausmaß der offenen Kreditsumme samt Verfahrenskosten.
Die Bekl machte geltend, dass die klägerische Forderung von der Rest...