Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 19, 1. Juli 2006, Seite 49

Finanzstrafgesetz: Hinterziehung

Die Behörde darf unabhängig von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens den Hinterziehungstatbestand anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung feststellen und daraus die verjährungsrechtlichen Konsequenzen ziehen. - (§ 99 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...