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Neue Offenlegungspflichten für börsenotierte Gesellschaften
Das ÜbRÄG führt zu einer Erweiterung der Angabepflichten im Lagebericht
Das per Beharrungbeschluss des Nationalrats verbschiedete Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 (BGBl. I Nr. 75/2006) setzt die Übernahmerichtlinieum und bringt unter anderem zahlreiche Neuerungen betreffend den Lagebericht, die unabhängig von einem konkreten Übernahmeangebot zu erfüllen sind.Aus systematischen Gründen erfolgt die Umsetzung nicht im Übernahmegesetz, sondern im Anschluss an den Regelungsort des Lageberichts im HGB.
1. Gesetzeszweck
Zweck der durch die Übernahmerichtlinie vorgeschriebenen Erweiterung der Informationspflichten ist die Offenlegung jener Gesellschaftsstrukturen und Mechanismen, die eine Übernahme und die Ausübung der Kontrolle behindern können. Dadurch soll das Informationsbedürfnis sowohl der Bieter hinsichtlich potenzieller Übernahmeziele als auch der Anleger hinsichtlich der Grundlagen einer informierten Investitionsentscheidung befriedigt werden. Damit reiht sich die Regelung nahtlos in das Gesamtkonzept zur Stärkung der Transparenz zur Förderung des Vertrauens in den europäischen Kapitalmarkt ein.
2. Betroffene Gesellschaften
Die Pflicht zur Offenlegung trifft alle österreichischen Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der in d...