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Sozialversicherungsprüfung und bescheidmäßige Erledigung - ein "Spießrutenlauf"?
Verhalten einzelner Krankenversicherungsträger nach Abschluss einer GPLA in Widerspruch zu Gesetz und Judikatur
Die Fälle, in denen der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen hat, sind in § 410 Abs. 1 ASVG demonstrativ aufgezählt. Ist ein Bescheid aufgrund der gesetzlichen Bestimmung jedoch nicht zwingend, besteht für den Versicherten oder den Dienstgeber aufgrund des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG die Möglichkeit, eine Bescheiderteilung, insb. betreffend die Nachverrechnung von Beiträgen nach einer GPLA, zu verlangen. Dieses Recht auf Bescheiderlassung wird in einzelnen Fällen durch die Anforderung einer Begründung oder weiterer Unterlagen durch die Krankenversicherungsträger zum Hürdenlauf.
1. Grundsätzliches
Für die Abwicklung der Sozialversicherungsprüfung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) ist die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die im Anschluss an die GPLA folgende Bescheiderstellung und das Rechtsmittelverfahren sind aber für die Teilbereiche der GPLA getrennt geregelt. Das bedeutet, dass die bescheidmäßige Feststellung über das Prüfungsergebnis der Sozialversicherungsbeiträge durch den zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen hat; für Bescheide bezüglich der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, und für die Kommunalsteuer ist die jeweilige G...