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SWK 19, 1. Juli 2006, Seite 577

Auslegung des § 295 Abs. 3 BAO

§ 295 Abs. 3 BAO ermöglicht, einen Bescheid zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen.

Bei solchen "anderen" Bescheiden handelt es sich nicht um förmliche Grundlagenbescheide (z. B. solche gemäß § 188 BAO), sondern um Bescheide, die diesen ähnlich sind und in ihren Wirkungen andere Bescheide materiell beeinflussen (z. B. ).

Ein "grundlagenbescheidähnlicher" Bescheid setzt voraus, dass eine bindende materiellrechtliche Beeinflussung eines Bescheides durch den grundlagenbescheidähnlichen Bescheid vorliegt.

Umsatzsteuerbescheide sind keine grundlagenbescheidähnlichen Bescheide für Einkommensteuerbescheide (Körperschaftsteuerbescheide, Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften). Die ertragsteuerlichen Auswirkungen von Umsatzsteuerschulden bzw. Entrichtungen von Umsatzsteuern sind nicht zwingend abgeleitet vom Spruch von Umsatzsteuerbescheiden. Dies gilt sowohl für Verbindlichkeiten als auch (bei Maßgeblichkeit des § 19 Abs. 2 EStG 1988) für entrichtete Umsatzsteuerbeträge. Umsomehr...

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