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Zum Umfang des Garantiefalls bei einer „Deckrücklassgarantie“
Ob eine „Deckrücklassgarantie“ auch die Vertragserfüllung besichert, hängt von den Vorstellungen der Parteien im Einzelfall ab.
Aus der Begründung:
Die Bekl beauftragte ein Bauunternehmen. Zur „Besicherung des Deckungsrücklasses“ erklärte die Kl im Auftrag des Bauunternehmens gegenüber der Bekl, die Garantie zur Zahlung von € 450.000 zu übernehmen. Die Bekl nahm die Garantie am im Umfang von € 75.000 in Anspruch, weil das Bauunternehmen infolge Konkurseröffnung die Bautätigkeit eingestellt und die Bekl ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung beauftragt hatte. Dadurch entstanden der Bekl rd € 250.000 Mehrkosten. Die Kl zahlte der Bekl den abgerufenen Garantiebetrag.
Das BerG gab der auf Rückzahlung des geleisteten Garantiebetrags gerichteten Klage statt. Aus dem Text der Garantieerklärung der Kl ergebe sich in seiner Gesamtheit durch die mehrfache Bezugnahme auf Teilrechnungen hinreichend deutlich, dass die Garantie nur der Sicherung von Abrechnungsungenauigkeiten dienen sollte, nicht hingegen der in der ÖNORM A 2050 zum Begriff „Deckungsrücklass“ weiters angeführten Sicherstellung der Vertragserfüllung. Die Bekl habe die Garan...