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SWK 19, 1. Juli 2006, Seite 71

Kontrollmitteilungen nach § 109a EStG wirkungslos

Wofür werden diese Mitteilungen ausgestellt?

Gerhard Kohler

Ab 2002 wurden die Mitteilungen nach § 109a EStG eingeführt. Eine Verordnung regelt die näheren Erfordernisse. Durch diese Bestimmung sollen Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts bestimmte Honorare der Finanzverwaltung mitteilen. Aus Gründen der besseren Kontrolle und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind bestimmte Honorare unter Angabe der Sozialversicherungsnummer, also einer eindeutigen Zuordnung zu einem bestimmten Steuerpflichtigen, zu melden. In der Praxis zeigt sich, dass die Mitteilungen nicht ausgewertet werden und damit außer einer Belastung der Unternehmer, die mit bestimmten Honoraren der Meldepflicht unterliegen, nichts übrig bleibt.

Wenn schon so eine Mitteilungspflicht besteht und durch die Sozialversicherungsnummer die Daten eindeutig einem bestimmten StPfl. zugeordnet werden, dann könnte man eigentlich erwarten, dass diese elektronisch übermittelten Daten auch ausgewertet werden. Die Mitteilung an die Finanzverwaltung ist nach § 109a Abs. 5 EStG in einer Kopie auch den Steuerpflichtigen zu übermitteln. Gerade durch diese Mitteilung an den Steuerpflichtigen selbst ist dieser nun darüber informiert, dass die Finanzverwaltung über die Tatsache, dass e...

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