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ÖBA 5, Mai 2018, Seite 349

Zur Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen

§ 1356 ABGB

Der Ausfallsbürge haftet schon bei Uneinbringlichkeit der besicherten Forderung, nicht erst bei insolvenzrechtlicher Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners.

Hat der Gläubiger erfolglos Exekution geführt, so liegt es am Ausfallsbürgen, substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären.

Aus der Begründung:

Die Bekl lernte 2011 den Hauptschuldner kennen, der in einem Lokal als Geschäftsführer tätig war. IdF erfuhr die Bekl, dass ein Cafe übernommen werden könne und begeisterte den Hauptschuldner für dieses Projekt. Da der Hauptschuldner, was die Bekl wusste, nur über minimale Eigenmittel verfügte, sprach sie mit ihm gemeinsam bei der Kl vor. Dabei erklärte die Bekl, dass sie dem Hauptschuldner als Sicherheit ihr Sparbuch mit einem Einlagenstand von € 40.000 zur Verfügung stelle. Die Sachbearbeiterin der Kl empfahl die Aufnahme eines Darlehens des T Wirtschaftsförderungsfonds.

Als Zwischenfinanzierung musste ein Kontokorrentkredit bei der Kl aufgenommen werden. Der entsprechende Kreditvertrag über € 120.000 wurde am abgeschlossen. Die Bekl erklärte sich mit der Übernahme der Aus...

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