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ÖBA 5, Mai 2018, Seite 348

Zur Auslegung einer Rückzahlungsabrede beim Kreditvertrag

§§ 914, 983, 988, 989 ABGB

Die Laufzeit eines Kreditvertrags kann sichS. 349 auch aus seinem Zweck oder aus der Parteienabsicht ergeben.

Aus der Begründung:

1. Der Darlehensvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Er kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden (§ 986 Abs 1 ABGB). Eine Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die Laufzeit kann sich auch aus dem Zweck des Vertrags oder aus der Parteienabsicht ergeben (Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 986 Rz 7; 1 Ob 160/07x).

Möglich ist auch die Vereinbarung einer Mindestdauer. Auf solche Verträge sind nach Ablauf der Mindestzeit die Regeln über unbefristete Verträge anzuwenden (Aichberger-Beig in Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 986 Rz 3).

2. Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung, die idR keine erhebliche Rechtsfrage begründet.

Nach den Feststellungen haben die Parteien vereinbart, dass das vom Kl dem Bekl gewährte Darlehen zurückg...

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