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Beweislast für die Zuzählung der Kreditvaluta
Die Zuzählung der Darlehensvaluta ist eine Tatsache, die den Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers begründet und die er deswegen zu beweisen hat, unabhängig davon, ob der Vertrag Real- oder Konsensualkontrakt ist.
Aus der Begründung:
1. Der OGH hat in 4 Ob 115/17s klargestellt, dass bei der Darlehensklage den Gläubiger die Beweislast für die Zuzählung des Geldbetrags trifft; die Übergabe der Valuta sei eine anspruchsbegründende Tatsache der Darlehensklage (ebenso Rassi, ÖJZ 2017, 297 FN 46); anspruchsbegründende Tatsachen seien von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.
Auch im vorliegenden Verfahren geht der Kl davon aus, dem Bekl ein Darlehen iHv € 100.000 gewährt zu haben. Der Beweis der Zuzählung des Geldbetrags ist dem Kl allerdings nicht gelungen, wohingegen der Bekl in der E 4 Ob 115/17s „schließlich die offene Restverbindlichkeit [zugestanden hatte]“. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen entspricht somit der Rechtslage.
2. Dass es sich bei dem 2006 abgeschlossenen Vertrag der E 4 Ob 115/17s aufgrund der damaligen Rechtslage um einen Realkontrakt handelte, weshalb für die Gültigkeit des Vertrags die Darlehensva...